Rechtsprechung
BGH, 10.11.1954 - VI ZR 217/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1955, 11
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.10.1973 - VI ZR 115/72
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldes
Wer die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - insbesondere wenn es an eine öffentliche Straße grenzt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH Urt. v. 10. November 1954 - VI ZR 217/53 = VersR 1955, 11). - OLG Koblenz, 28.01.2002 - 12 U 1295/00
Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund aus einem städtischen …
Das Landgericht hat verkannt, dass sich schon die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auch auf solche Gefahren erstrecken kann, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. z.B. BGH, VersR 1976, 149, 150; BGH, VersR 1955, 11, 12). - BGH, 22.09.1959 - VI ZR 168/58
Rechtsmittel
Wer daher die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - zumal wenn es am Rande einer öffentlichen Straße liegt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH Urt. v. 10. Nov. 1954 - VI ZR 217/53 = VersR 1955, 11).
- BGH, 12.10.1965 - VI ZR 92/64
Verkehrssicherungspflicht des Benutzers eines Fabrikgrundstücks
Wer daher - wie die Beklagte - über ein Grundstück verfügt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen (Urteile des BGH vom 10. November 1954 - VI ZR 217/53 - VersR 1955, 11 und vom 22. September 1959 - VI ZR 168/58 - VersR 1960, 32). - OLG Oldenburg, 04.11.1994 - 11 U 26/94 Der BGH führt in seinem Urteil vom 22.09.1959 (VersR 1960, 32) aus: „Wer daher die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von diesem Gelände, zumal wenn es am Rande einer öffentlichen Straße liegt, keine Gefahr für andere ausgeht“ (Fortführung der Rechtsprechung des BGH aus VersR 1955, 11).
- OLG Bamberg, 03.10.1978 - 5 U 55/78 Nach anerkannter Rechtsprechung ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände insbesondere wenn es an eine öffentliche Straße grenzt keine Gefahr für andere ausgeht (BGH VersR 55, 11, BGHZ 24, 124 =.
- BGH, 19.12.1955 - II ZR 158/54
Rechtsmittel
Sie macht jedoch die Einschränkung, daß dies nur Geltung haben könne, wenn der Kläger und Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz den von ihm geltend gemachten Anspruch erhöhe (vgl. Urteil des BGH vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/53 S. 10 - nicht veröffentlicht).